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Pflegegrad

Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade, die sich an der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person orientieren. Diese Beeinträchtigungen können körperlicher, geistiger oder psychischer Natur sein. Konkret zeichnen sich die Pflegegrade durch Merkmale wie „Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ (Pflegegrad 1) bis „Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit sowie sehr hoher Pflegebedarf“ (Pflegegrad 5) aus.


Der Pflegegrad wird bei gesetzlich Versicherten seitens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) ermittelt. Bei privat Versicherten ist ein Pflegebegutachter von MEDICPROOF, dem medizinische Dienst der privaten Krankenversicherungen (als Pendant zum MDK), für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit zuständig.


In beiden Fällen ist ein standardisiertes Verfahren Grundlage der Begutachtung. Dieses ist in 6 verschiedene Bewertungs-Module mit diversen Fragen aufgeteilt. Jedes Modul ist einem eigenen Lebensbereich des täglichen Lebens zugeordnet:

  • Mobilität (Beweglichkeit),
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (verstehen und reden)
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  • Selbstversorgung
  •  Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

 

Ein entsprechender Antrag zur Begutachtung ist bei der Pflegekasse bzw. beim Anbieter der privaten Krankenversicherung zu stellen. Das Pflegegutachten bildet die Basis für die Entscheidung der Versicherung über die Anerkennung oder Ablehnung eines Pflegegrads für den Antragsteller.

 

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie hier: