Abrechnung der Seniorenassistenz

OHNE PFLEGEGRAD:
Liegt kein Pflegegrad vor, wird grundsätzlich privat abgerechnet. Besteht eine private Krankenversicherung kann ein Teil des Rechnungsbetrags evtl. rückerstattet werden. Dies ist individuell mit dem Kunden und der zuständigen Krankenkasse abzuklären.


PFLEGEGRAD 1:
Ab diesem Pflegegrad kann der Entlastungsbetrag von monatlich 125€ mit den Pflegekassen abgerechnet werden. Alle darüber hinaus gehenden Leistungen werden privat in Rechnung gestellt.
Hinweis: Bei Senioren, die bereits in einem Alten- und Pflegeheim wohnen, wird der Entlastungsbetrag i.d.R. durch den Träger des Heims in Anspruch genommen. Die Leistung wird dort über die sogenannten ausschließlich stationär tätigen Alltagsbetreuer nach § 43b SGB XI erbracht. Hier verbleibt nur die private Abrechnung.


AB PFLEGEGRAD 2:
Seit dem 01.01.2017 können ab Pflegegrad 2 bis zu 40 Prozent der nicht verbrauchten Sachleistungen durch Umwandlung hinzukommen (§ 45a Abs. 4 SGB XI). Schon bei Pflegegrad 2 kann das jährlich gem. § 36 SGB XI bis zu 3.307,20 € pro Person ausmachen.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Betreuungsleistungen im Rahmen der „Professionellen Senioren-Assistenz“ über die sogenannte stundenweise Verhinderungspflege gem. § 39 SGB XI mit der Pflegekasse des Betreuten abzurechnen. Die zur Verfügung stehende Summe der stundenweisen Verhinderungspflege beträgt derzeit 1.612,00 € im Jahr. Sofern im Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung genutzt wurde, erhöht sich der Betrag durch Beantragung sogar auf 2.418,00 € pro Jahr.


ALLGEMEINER HINWEIS:

Ein Teil der entstehenden Kosten kann von mir direkt mit den Pflegekassen abgerechnet werden. In diesem Fall entsteht Ihnen als Kunde kein administrativer Aufwand. Voraussetzung für diese direkte Abrechnung mit den Pflegekassen ist die Anerkennung zur Unterstützung im Alltag und Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstruktur (AnFöVO) nach §45 SGB XI. Diese liegt mir vor.