Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Mit der Vorsorgevollmacht wird eine Vertrauensperson für den Fall der Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit des Vollmachtgebers für bestimmte Bereiche, z. B. für die gesundheitlichen Angelegenheiten, bevollmächtigt. Der Bevollmächtigte wird zum Vertreter des Willens. Er verschafft dem Willen des aktuell nicht mehr einwilligungsfähigen Vollmachtgebers Ausdruck und Geltung.


Zu unterscheiden ist diese von der Betreuungsverfügung, die oftmals bereits in der Vorsorgevollmacht benannt wird. Diese ist eine für das Betreuungsgericht bestimmte Willensäußerung einer Person für den Fall der Anordnung einer Betreuung. Dadurch ist es möglich, bereits im Vorfeld eine Person seines Vertrauens zum Betreuer vorzuschlagen. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Patient infolge einer Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besorgen kann und deshalb ein Betreuer bestellt werden muss.


In einer Patientenverfügung legen Personen (möglichst frühzeitig) fest, wie und in welcher Weise sie behandelt werden möchten, wenn sie selbst zu einem zukünftigen Zeitpunkt nicht mehr in der Lage sind, ihren Willen zu äußern. Dieses Szenario kann eintreten, wenn die Betroffenen nicht mehr ansprechbar und damit auch nicht einwilligungsfähig sind. Besonders kritisch ist die Situation, wenn es darum geht, lebenserhaltende Maßnahmen abzuschalten. Deshalb ist eine Patientenverfügung eine wichtige Vorsorgemaßnahme. Eine Patientenverfügung richtet sich unmittelbar an Ärzte und das pflegerische Team. Genauso ist sie eine Richtschnur für die Bevollmächtigten (Vorsorgevollmacht) oder Betreuer (Betreuungsverfügung) des Betroffenen im Rahmen der rechtlichen Pflegevorsorge für das Alter.


Patientenverfügungen treffen auf Vorbehalte, wenn das Prinzip der Selbstbestimmung des Patienten mit dem der Fürsorge der Angehörigen, des Pflegepersonals und der beteiligten Ärzte in Konflikt gerät. Advance Care Planning, - eine dynamische Form der Patientenverfügung - kann ein Ausweg sein. Vielfach wird dieses Konzept auch als Behandlung im Voraus planen (BVP) „gesundheitliche Versorgungsplanung“, „vorausschauende Versorgungsplanung“ oder „Vorausplanung der gesundheitlichen Versorgung“ bezeichnet. Dieser relativ neue Entwurf zur Realisierung wirksamer Patientenverfügungen etabliert sich seit einigen Jahren in Deutschland. In den USA, Australien, Neuseeland oder

Großbritannien ist es bereits fest in regionalen und nationalen Strukturen des Gesundheitswesens etabliert. Grundlage ist eine vorausschauende und vorausplanende Kommunikation aller an der Versorgung und Begleitung beteiligten Personen. Unnötige Krankenhauseinweisungen sollen damit ausgeschlossen werden. Falschen oder Fehlinformationen soll im konkreten Handlungs- oder Notfall, in Krisen oder dem Sterbeprozess entgegen getreten werden.


Fundament des ACP ist, dass „… der Wille des (potenziellen) Patienten nicht nur punktuell festgeschrieben, sondern wiederholt und unter wechselnden Bedingungen erfragt wird. Die Willensbildung wird hierbei durch eine Fachkraft unterstützt, die den Betroffenen Informationen über die zu erwartenden Krankheitsverläufe und ihre Auswirkungen auf Patient und Umfeld vermittelt und als konstanter Dialogpartner für die Ausbildung, Ausdifferenzierung und Ausformulierung der Wünsche an die spätere Verlaufsbehandlung fungiert. Dieser Dialog wird partnerschaftlich und nicht direktiv geführt.“


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